Rundfunk-
und Fernsehantennenanlagen sowie Markisen, wenn diese nicht mehreren
Wohnungen oder gewerblichen Zwecken dienen;
in
das Gebäude eingefügte Sachen, wie z.B. sanitäre Anlagen,
Einbauschränke oder
Holzdecken, die der Versicherungsnehmer auf
eigene Kosten beschafft hat und für die
er die Gefahr trägt;
Kanus,
Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich Ihrer Motoren;
Arbeitsgeräten
und Einrichtungsgegenständen, die dem Beruf oder dem Gewerbe des
Versicherungsnehmers oder einer mit Ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen.
In
der Regel lassen sich gegen Mehrprämie folgende weitere Gefahren
mitversichern:
- Überspannungsschäden durch Blitzschlag
- Fahrraddiebstahl
- Glasbruchschäden an Mobiliar- und
Gebäudeverglasungen
- Glaskeramikkochflächen
- Wasseraustritt aus Aquarien
Im
Rahmen eines versicherten Schadensereignisses werden u.a. auch Kosten
ersetzt
- für das Auf- und Wegräumen versicherter
Sachen (Aufräumungskosten);
- die aufgewendet werden müssen, um einen
Schaden abzuwenden oder möglichst gering zu halten - auch wenn diese
Bemühungen Unvorhergesehenerweise erfolglos geblieben sind
(Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten);
- die aufzuwenden sind, weil zur
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere
Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs-
und Schutzkosten);
- für Schloßänderungen, wenn
Wohnungstürschlüssel anlässlich eines Versicherungsfalles abhanden
gekommen sind (Schloßänderungskosten);
- für Transport und Lagerung (meist bis zu
einer Dauer von 100 Tagen) des versicherten Hausrats bei
unbenutzbarer Wohnung (Transport- und Lagerkosten);
- für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen
durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat
oder durch Vandalismus (Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen);
- für Reparaturen in gemieteten Wohnungen,
um Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder
Tapeten der Wohnung zu beseitigen (Reparaturkosten für gemietete
Wohnungen)
- für Hotel- oder ähnliche Unterbringung
(meist bis zu einer Dauer von 100 Tagen) wenn die Wohnung
unbewohnbar wurde (Hotelkosten).
Ob und in welcher Höhe
Leistungen erbracht werden hängt auch besonders von dem im Vertrag
enthaltenen Bedingungswerk ab.
Die zur Zeit
aktuellsten Bedingungen sind die VHB 92. Ältere Verträge können auch
noch die VHB 84 oder sogar die VHB 74 enthalten. Die Tabelle finden
sie unter
Unfallversicherung-VHV-Tabelle
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